Satzung

Paddelclub Illingen e.V.

S A T Z U N G

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines

Name und Sitz (§ 1)
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit (§ 2)
Geschäftsjahr (§ 3)

  1. Mitgliedschaft

Mitglieder (§ 4)
Erwerb der Mitgliedschaft (§ 5)
Aufnahmefolgen (§ 6)
Rechte und Pflichten der Mitglieder (§ 7)
Beiträge und Umlagen (§ 8)
Beendigung der Mitgliedschaft (§ 9)
Ehrungen (§ 10)
Bootshaus- und Platzordnung (§ 11)

  1. Organe des Vereins

Vereinsorgane (§ 12)
Geschäftsführender Vorstand (§ 13)
Erweiterter Vorstand (§ 14)
Wahlen des Gesamtvorstandes (§ 15)
Vorstandssitzung (§ 16)
Ordentliche Mitgliederversammlung (§ 17)
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (§ 18)
Außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 19)
Kassenprüfer (§ 20)

  1. Schlußbestimmungen

Haftpflicht (§ 21)
Auflösung des Vereins (§ 22)
Inkrafttreten der Satzung (§ 23)

  1. Allgemeines

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein trägt den Namen „Paddelclub Illingen e.V.“ und hat seinen Sitz in Elchesheim-Illingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt eingetragen.

 

§ 2 (Vereinszweck, Gemeinnützigkeit)

  1. Als Wassersportverein pflegt er den sportlichen Wettkampf und das Wasserwandern. Er ist vor allem bestrebt, der Jugend körperliche Ertüchtigung zu vermitteln und bietet im Kreise der Mitglieder kameradschaftliche Geselligkeit.

Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Par. 51 bis 68 AO.

  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Mitgliedschaft

 

§ 4 (Mitglieder)

  1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern (wurden bis heute -Jan. 2002- nicht aufgenommen)
c) Ehrenmitgliedern

2. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen, die jedoch keinen Wassersport betreiben.

3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Sportsache verdient gemacht haben und hervorragende Förderer desselben sind.

Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch den Gesamtvorstand.

 

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbescholtene Person werden.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Aufnahmeformular schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

 

§ 6 (Aufnahmefolgen)

1. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig. Für jugendliche Mitglieder wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

2. Mit der Aufnahme aktiver Mitglieder ist die Mitgliedschaft beim Badischen und Deutschen Kanuverband verbunden.

3. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich zur Anerkennung der Satzung.

 

§ 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Sämtliche Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen das aktive Wahlrecht, das passive Wahlrecht tritt nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

3. Ehrenmitglieder habe alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

4. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren.

5. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

 

§ 8 (Beiträge und Umlagen)

1. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.

2. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

3. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen. Die Umlage kann aus Geld- oder Arbeitsleistung bestehen.

4. Für im Bootshaus eingelagerte Boote wird eine Bootslagergebühr erhoben. Die Bootslagergebühr besteht aus einer einmaligen Zahlung sowie einem jährlichen Beitrag.

5. Die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr, der Umlage sowie der Bootslagergebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

6. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.

2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluß eines Vierteljahres erfolgen und ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.

3. Durch Beschluß des Vorstands, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschlußgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins

sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung.

4. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

5. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

6. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.

Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluß eines Vierteljahres erfolgen und ist einem der drei Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.

 

§ 10 (Ehrungen)

Die Ehrungsordnung vom 25.04.1979 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 11 (Bootshaus- und Platzordnung)

Die Bootshaus- und Platzordnung vom 31.10.1986 ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist unbedingt zu beachten.

 

C. Organe des Vereins

§ 12 (Vereinsorgane)

Die Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 (Geschäftsführender Vorstand)1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) drei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart.

2. Der 1. Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle sind jedoch allein vertretungsberechtigt.

3. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, über einen vom Gesamtvorstand jährlich festzusetzenden Betrag frei zu verfügen.

4. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Protokolle muß er gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder einem der drei stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnen.

5. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

 

§ 13 (Geschäftsführender Vorstand)1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) drei Vorsitzenden

 

b) dem Schriftführer

c) dem Kassenwart.

2. Die drei Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle sind jedoch allein vertretungsberechtigt

 

3. Die drei Vorsitzenden sind berechtigt, über einen vom Gesamtvorstand jährlich festzusetzenden Betrag frei zu verfügen

4. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Protokolle muß er gemeinsam mit den drei Vorsitzenden unterzeichnen.

 

5. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

 

 

§ 14 (Erweiterter Vorstand)

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 13)

b) dem Wanderwart

c) dem Sportwart für Kanu-Slalom/Wildwasser1

d) dem Jugendwart2

e) dem Platzwart

f) dem Bootshauswart

g) zwei aktiven Beisitzern

h) zwei passiven Beisitzern

i) dem Jugendvertreter3

§ 15 (Wahlen des Gesamtvorstandes)1. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Auf Antrag und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Wahl des Gesamtvorstandes auch in offener Abstimmung erfolgen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nahtloser einzusetzen.

Scheidet während seiner Amtszeit der 1. Vorsitzende oder einer der drei stellvertretenden Vorsitzenden aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muß innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Scheidet während der Amtszeit einer der Vorsitzenden aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muß innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

 

§ 16 (Vorstandssitzung)1. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

2.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden den Ausschlag.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 17 (Ordentliche Mitgliederversammlung)1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Einrücken in den Gemeindeanzeiger, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.

Sie muß die Tagesordnung enthalten.

4. Die Tagesordnung muß mindestens enthalten:

1. Geschäftsbericht

2. Kassenbericht

3. Bericht der Kassenprüfer

4. Wahlen, soweit erforderlich

5. Verschiedenes

6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung bei einem der Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

 

 

§ 18 (Beschlußfassung der Mitgliederversammlung)

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden oder den drei stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des

1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen

 

 

 

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer mindestens zwei der drei Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind

 

§ 19 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 20 (Kassenprüfer)

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

D. Schlußbestimmungen

§ 21 (Haftpflicht)

Für abhanden gekommene oder durch höhere Gewalt zerstörtes Privateigentum (Boote und Ausrüstung) haftet der Verein nicht.

Den Mitgliedern wird empfohlen eine Privatversicherung abzuschließen.

 

§ 22 (Auflösung des Vereins)

1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Mitglieder dies in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschließen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Elchesheim-Illingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – Förderung des Kanusports – zu verwenden hat.

 

§ 23 (Inkrafttreten der Satzung)

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.03.1992 beschlossene Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.03.1985 errichtete Satzung.

 
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Elchesheim-Illingen, den 22. März 1992